Nutzungsbedingungen BIL
- Geltungsbereich
- Anmeldung, Gegenstand und Dienste des BIL
- Pflichten des Anfragenden bei der Anwendung des BIL
- Pflichten des Anfragenden bei Verwendung der Planauskunft
- Verantwortung von Portalbetreiber und Anfragender hinsichtlich der Verwendung von Planauskünften
- Verfügbarkeit des BIL
- Einsatz Dritter, Übertragung von Rechten und Pflichten
- Abnahme, Rüge und Mängelhaftung
- Haftung
- Sperrung des Zugangs, Kündigung
- Sonstige Bestimmungen
Disclaimer:
1. Geltungsbereich
- Die BIL eG (nachfolgend „Portalbetreiber“) übermittelt durch das Online-Auskunftsportal „BIL-Die Leitungsauskunft“ (nachfolgend BIL) Anfragen aufgrund von Bau- oder Planungsmaßnahmen zu Auskünften über Versorgungsanlagen an die im BIL-Portal (BIL) genannten teilnehmenden Eigentümer bzw. Betreiber der Versorgungsanlagen1 (nachfolgend „Teilnehmer“) sowie deren jeweiligen Auskünfte.
- Für nicht teilnehmende Eigentümer bzw. Betreiber von Versorgungsanlagen sind selbstverständlich gesonderte Planauskünfte einzuholen.
- Diese Nutzungsbedingungen gelten ausschließlich für jegliche Nutzung des BIL. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen von Behörden oder privaten natürlichen oder juristischen Personen, die das BIL nutzen (nachfolgend „Anfragender“), gelten nicht, auch wenn der Portalbetreiber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn und soweit der Portalbetreiber ihnen schriftlich und ausdrücklich ganz oder teilweise zugestimmt hat.
- Nicht vom Geltungsbereich dieser Nutzungsbedingungen erfasst ist die Nutzung des je nach Verfügbarkeit in dem jeweiligen Bundesland in die BIL Oberfläche eingebundenen, zusätzlichen Leitungserkundungsdienstes „Ergänzende Leitungserkundung über ALIZ“. Über diesen Dienst können auf Wunsch Adressen und Informationen über solche Eigentümer bzw. Betreiber von Versorgungsanlagen erlangt werden, welche nicht Teilnehmer am BIL Portal, aber in der Datenbank der Firma ALIZ GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALIZ) erfasst sind. Für die Bereitstellung dieser Informationen zeichnet sich nicht der Portalbetreiber, sondern ALIZ verantwortlich. Durch Anwahl dieser (kostenpflichtigen) Leistung kommt ausschließlich ein Vertrag mit ALIZ zu eigenen Nutzungsbedingungen, welche unter dem folgenden Link zu finden sind, zustande. Nähere Informationen zur Leitungserkundung über ALIZ finden sich unter https://www.aliz.de.
2. Anmeldung, Gegenstand und Dienste des BIL
- Die Nutzung des BIL setzt eine Online-Registrierung des Anfragenden voraus. Sofern der Anfragende keine natürliche Person ist, kann er sich nur durch eine von ihm hierzu uneingeschränkt bevollmächtigte natürliche Person (nachfolgend „Bearbeiter“) registrieren lassen. Der Bearbeiter ist der Erfüllungsgehilfe und Vertreter des Anfragenden gegenüber dem Portalbetreiber und den Teilnehmern.
- Zur Registrierung hat der Anfragende bzw. der Bearbeiter die im Registrierungsformular vorhandenen Eingabefelder vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch die Bestätigung seiner Eingaben registriert sich der Anfragende bzw. registriert der Bearbeiter den Anfragenden. Mit der Registrierung kommt zwischen dem Anfragenden und dem Portalbetreiber der Vertrag über die Nutzung des BIL (nachfolgend „Nutzungsvertrag“) auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen ausschließlich der ergänzenden Leitungserkundung über ALIZ i. S. v. Ziff. 1 Punkt 4 zustande. Das vom Anfragenden bzw. vom Bearbeiter angegebene Kennwort ist von diesem geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Sobald der Anfragende den Verdacht oder positive Kenntnis davon hat, dass ein Dritter von seinem Passwort unbefugt Kenntnis erlangt hat, ist er dazu verpflichtet, dies dem Portalbetreiber unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall wird der Anfragende nach Ziff.10 vorläufig gesperrt.
- Alle von einem Teilnehmer aufgrund einer Anfrage an den Anfragenden übermittelten Pläne und Karten sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen zu Versorgungsanlagen, insbesondere Leitungsschutzanweisungen und/oder Nutzungsbedingungen (nachfolgend „Planauskunft“), beziehen sich nur auf Versorgungsanlagen der im BIL namentlich benannten Teilnehmer. Eine vollständige und abschließende Liste findet sich hier: http://bil-leitungsauskunft.de/teilnehmende-unternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB), Netzbetreibern oder Eigentümern sind bei diesen gesondert einzuholen; Recherchemaßnahmen bezüglich dieser Betreiber können auf Wunsch über die ergänzende Leitungserkundung der ALIZ i. S. v. Ziff. 1 Punkt 4 durchgeführt werden.
- Die vollständige Ermittlung der TöB gem. § 4 BauGB obliegt dem Anfragenden, BIL garantiert keine Vollständigkeit aller TöB.
- Die Urheberrechte an allen Plänen, Karten, Unterlagen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
- Das BIL-Portal darf einzig zum Informationsgewinn in Bezug auf konkrete Baumaßnahmen genutzt werden. Das Abgreifen von Informationen über die Leitungen der Teilnehmer zu sonstigen Zwecken, insbesondere zum Aufbau einer eigenen Datenbank über die Betriebsmittel der Teilnehmer, ist untersagt. Ein Zuwiderhandeln stellt ein berechtigtes Interesse für die Sperrung des Zugangs i. S. v. Ziff. 10 vor.
- Bei der Auskunft des Teilnehmers muss mit Abweichungen bzgl. Lage und Verlegetiefe in den ausgehändigten Plänen gerechnet werden.
Das BIL umfasst folgende Funktionen:
- Die Ermittlung der Zuständigkeit unter den im BIL namentlich benannten Teilnehmern (die Liste findet sich hier: http://bil-leitungsauskunft.de/teilnehmende-unternehmen). Ein Teilnehmer ist nur dann zuständig, wenn eine Bau- oder Planungsmaßnahme in seinem Netzgebiet erfolgen soll.
- Sofern ein Teilnehmer zuständig ist: Die Bereitstellung von Auskünften über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Versorgungsanlagen bzw. deren Sicherheitszonen in dem vom Anfragenden/Bearbeiter angegebenen Bereich der Bau- oder Planungsmaßnahme. Es ist zu beachten, dass die Auskunft lediglich wiedergibt, ob im geographischen System Versorgungsanlagen von Teilnehmern abgebildet sind. Von Netzbetreibern, die nicht Teilnehmer sind, ist jeweils eine gesonderte Auskunft einzuholen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die durch BIL übermittelten Auskünfte keine Leitungen im betroffenen Baubereich ausweisen. Der Portalbetreiber ist zur Übermittlung von Planauskünften von Netzbetreibern, die nicht Teilnehmer sind, weder verpflichtet, noch im Stande; Recherchemaßnahmen bezüglich dieser Betreiber können auf Wunsch über die ergänzende Leitungserkundung der ALIZ i. S. v. Ziff. 1 Punkt 4 durchgeführt werden. Die im BIL enthaltene E-Mail-Weiterleitungsfunktion von Anfragen zu sonstigen TöB an vom Anfragenden benannte E-Mail-Adressen beschränkt sich nur auf das Abschicken der E-Mails. Die Überprüfung der Richtigkeit von E-Mail-Adressen und die Sicherstellung und eines erfolgreichen Zugangs von E-Mails liegt in der Verantwortung des Anfragenden.
3. Pflichten des Anfragender bei der Anwendung des BIL
- Eine Anwendung des Internets als Auskunftsmedium erfordert auf Seiten des Anfragenden/Bearbeiters eine gewisse Erfahrung im Umgang mit der verwendeten Software. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist der jeweilige Anfragende/Bearbeiter in der Lage, z.B. mit aufkommenden Fehlersituationen in geeigneter Weise umzugehen und letztlich das fehlerfreie Ergebnis in der Informationsbereitstellung zu erzielen.
- Der Anfragende verpflichtet sich, nur solche Personen mit der Einholung von Planauskünften über das BIL zu beauftragen, die über diese Erfahrungen verfügen.
- Der Anfragende/Bearbeiter ist für die ordnungsgemäße Anwendung des BIL selbst verantwortlich. Der Anfragende/Bearbeiter hat alle Angaben zur Anwendung des BIL auf der BIL-Website zu berücksichtigen. Wesentlich für eine ordnungsgemäße Anwendung ist insbesondere die wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Eingabe bzw. Auswahl der Daten und Informationen durch den Anfragenden/Bearbeiter. Dazu zählt auch die zutreffende Auswahl der für die Breite der Sicherheitszonen der Versorgungsanlagen maßgeblichen Kategorie der jeweiligen Bau- oder Planungsmaßnahme.
- Der Anfragende/Bearbeiter ist in jedem Einzelfall zu einer Überprüfung verpflichtet, ob der von ihm vorgesehene Maßnahmenbereich tatsächlich mit dem im BIL optisch angezeigten geografischen Bereich übereinstimmt. Sofern Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Anfragenden/Bearbeiters und der optischen Anzeige im BIL auftreten, ist der Anfragende/Bearbeiter zur Einholung einer Planauskunft bei dem Teilnehmer auf dem Postwege verpflichtet.
- Der Anfragende/Bearbeiter hat die Systemvoraussetzungen im BIL vor Stellung einer Anfrage zu beachten. Der Anfragende/Bearbeiter ist für die Aktualität und Funktionalität der von ihm eingesetzten Hard- und Software im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausgabe der in BIL verwendeten Geodaten selbst verantwortlich. Daneben benötigt er einen Drucker, der zu einem Ausdruck mit mindestens 300 DPI in der Lage ist, da die Pläne in entsprechender Qualität ausgedruckt auf der Baustelle mitzuführen sind. Über geänderte Voraussetzungen hinsichtlich der einzusetzenden Hard- und Software hat sich der Anfragende/Bearbeiter vor Stellung einer Anfrage Kenntnis zu verschaffen. Die hierzu notwendige Information ist auf der Internetseite des BIL über den Punkt „Systemvoraussetzungen“ abrufbar.
- Der Anfragende/Bearbeiter ist nicht berechtigt, das BIL unzumutbar oder übermäßig zu nutzen, zu modifizieren, zu blockieren oder in sonstiger Weise zu stören. Ohne vorherige Zustimmung des Portalbetreibers dürfen die Inhalte des BIL nicht kopiert, verbreitet oder Screenshots oder Hardcopies davon erstellt werden.
- Der Portalbetreiber hält alle Rechte am BIL und vertritt die Rechte Dritter (verwendete Geobasisdaten) und behält sich bei Verletzung dieser Rechte jegliche Ansprüche vor.
4. Pflichten des Anfragenden bei Verwendung der Planauskunft
- Die Angaben können sich nach Herstellung der Versorgungsanlagen2 durch Umstände, die der Teilnehmer nicht beeinflussen kann, verändert haben. So können insbesondere Angaben zu Bezugspunkten (Grenzsteine, Gebäudeecken o. ä.), infolge von Neuvermarkung, Neubau usw., von heutigen tatsächlichen Entfernungen deutlich abweichen. Des Weiteren ist mit Änderungen der Tiefenlage gegenüber dem Herstellungszeitpunkt zu rechnen.
- Der Anfragende hat die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit ggf. unter Beteiligung des Teilnehmers zu prüfen. Sollte bei den erforderlichen Suchschachtungen festgestellt werden, dass die tatsächliche Leitungslage mit den in den Plänen angegebenen Maßen nicht übereinstimmen, ist die Arbeit einzustellen und mit dem Teilnehmer die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
- Übersendete Leitungsschutzanweisungen sind zwingend zu beachten. Die Leitungsschutzanweisung ist ebenso wie das Planwerk in ausgedruckter Form auf der Baustelle mitzuführen.
- Die Einholung der Leitungsauskunft muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der geplanten Baumaßnahme erfolgen, um eine Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Die Gültigkeit der Unterlagen richtet sich dabei gegebenenfalls nach den durch den Netzbetreiber im jeweiligen Einzelfall übermittelten Vorgaben.
- Befindet sich im Bereich der angeforderten Planauskunft eine Leitungsneu- oder -Umverlegung, ist der Nutzer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Teilnehmer täglich über den Fortgang der Bauarbeiten zu unterrichten. Der Teilnehmer ist dazu berechtigt, die Baustelle jederzeit selbst in Augenschein zu nehmen und eine Vororteinweisung durchzuführen.
- Vor dem Erhalt einer vollständigen Planauskunft hat der Anfragende jegliche Bau- oder Planungsmaßnahmen zu unterlassen.
- Der Anfragende hat die Kontrollpflicht bzgl. der Eingabe, Vollständigkeit und Lesbarkeit der Auskunft. Im Zweifel besteht die Verpflichtung, sich mit dem zuständigen Teilnehmer in Verbindung zu setzen. Hierfür werden ihm bei der Erteilung der Planauskunft Kontaktdaten des zuständigen Teilnehmers angezeigt.
- Das Risiko einer Manipulation der vom Teilnehmer bereitgestellten bzw. übertragenen Daten durch Dritte trägt der Anfragende des BIL.
- Die Pläne sind bei der Bauausführung stets mitzuführen. Eine Weitergabe der Unterlagen darf nur an berechtigte Dritte – z. B. Subunternehmer – erfolgen. Der Anfragende hat hierbei den Dritten zur vertraulichen Behandlung der zur Verfügung gestellten Daten zu verpflichten und dies auf Verlangen des Portalbetreibers und des Teilnehmers nachzuweisen.
- Der Anfragende erklärt, dass die Planauskunft ein in seinem im Eigentum stehendes Grundstück betrifft bzw. er zum Einholen der Planauskunft vom Eigentümer oder vergleichbarer Genehmigung (Planfeststellungsverfahren) ausdrücklich berechtigt worden ist. Dies hat er auf Verlangen des Portalbetreibers und des Teilnehmers in geeigneter Weise nachzuweisen.
- Der Anfragende verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln.
- Sofern zu Planungsmaßnahmen die Planauskunft genutzt wird, dürfen die jeweiligen bereit gestellten Planunterlagen nicht für die Bauausführung verwandt werden.
- Ergänzung für Planungsträger: Der Anfragende beteiligt den Teilnehmer als TöB an Planungen, sofern Planungen jeglicher Art im Gebiet solcher Kommunen erfolgen, in denen Versorgungsanlagen des Teilnehmers vorhanden sind.
5. Verantwortung von Portalbetreiber und Anfragendem hinsichtlich der Verwendung von Planauskünften
- Die übermittelten Planauskünfte betreffen lediglich die im BIL benannten Teilnehmer (siehe Liste hier: http://bil-leitungsauskunft.de/teilnehmende-unternehmen). Von Netzbetreibern, die nicht Teilnehmer sind, ist jeweils eine gesonderte Auskunft einzuholen. Recherchemaßnahmen bezüglich dieser Betreiber können auf Wunsch über die ergänzende Leitungserkundung der ALIZ i. S. v. Ziff. 1 Punkt 4 durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die durch BIL übermittelten Auskünfte keine Leitungen im betroffenen Baubereich anzeigen. Der Portalbetreiber ist zur Übermittlung von Planauskünften von Netzbetreibern, die nicht Teilnehmer sind, weder verpflichtet, noch im Stande.
- Durch den Abschluss dieses Nutzungsvertrages oder durch die Nutzung des BIL werden die Pflichten des Anfragenden/Bearbeiters als Beteiligter an einer Baumaßnahme hinsichtlich der von ihm hierbei zu erfüllenden Verkehrssicherungsmaßnahmen weder ausgeschlossen noch einschränkt. Dies gilt gleichermaßen für die Haftung des Anfragenden/Bearbeiters im Falle einer Verletzung dieser Pflichten.
- Der Portalbetreiber übernimmt keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit der ihm von den Teilnehmern zur Verfügung gestellten Planauskünfte.
- Eine Nutzung der von dem Teilnehmer bereitgestellten Informationen im BIL erfolgt ausschließlich zur eigenen Verwendung des Anfragenden für Bau- und Planungs-maßnahmen. Eine anderweitige Verwendung durch den Anfragenden, z. B. zur Auswertung und Nutzung nur der Hintergrundsituation (Topographie- und Katasterdarstellung) ist unzulässig.
6. Verfügbarkeit des BIL
- BIL steht als besonderer Service der Teilnehmer im Rahmen der Serververfügbarkeit für den Anfragenden kostenfrei zur Verfügung. Es besteht keinerlei Pflicht des Portalbetreibers zur permanenten Zurverfügungstellung des BIL. Der Portalbetreiber weist darauf hin, dass sich zeitweilige Beschränkungen oder Beeinträchtigungen des BIL insbesondere durch technische Störungen, Systemüberlastungen oder Wartungsmaßnahmen ergeben können. Dies entbindet den Anfragenden nicht von der Verpflichtung, eine Planauskunft einzuholen. Dieser hat sich sodann zur Erlangung der benötigten Plandaten unmittelbar mit den Teilnehmern (Netzbetreibern) in Verbindung zu setzen.
7. Einsatz Dritter, Übertragung von Rechten und Pflichten
- Der Portalbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
- Der Portalbetreiber ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen seine Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Anfragende das Recht, den Nutzungsvertrag nach Mitteilung der Übertragung schriftlich oder per E-Mail binnen einer Frist von zwei Wochen beim Portalbetreiber zu kündigen. Die zweiwöchige Frist beginnt ab dem Zugang der Mitteilung der Übertragung bei dem Anfragenden zu laufen. Zur Bestimmung der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 187 ff. BGB.
- •Zu einer Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Nutzungsvertrag ist der Anfragende nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Portalbetreibers berechtigt.
8. Abnahme, Rüge und Mängelhaftung
- Soweit die Planauskunft werkvertraglichen Charakter hat, gilt sie als abgenommen, wenn der Anfragende nicht innerhalb von einer Woche ab Erhalt der vertragsgemäßen Leistungen widerspricht.
- Die Ansprüche des Anfragenden aus Mängelhaftung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme, soweit es sich bei dem Anfragenden nicht um einen Verbraucher handelt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Mängelverjährung von zwei Jahren ab Abnahme.
9. Haftung
- Die Haftung des Portalbetreibers für Schäden – außer bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – aus vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haftet der Portalbetreiber auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen Kardinalpflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anfragenden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung der Organmitglieder, der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Portalbetreibers entsprechende Anwendung.
- Kardinalpflichten/Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Es handelt sich dabei um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzung für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
- Alle Ereignisse oder Umstände, die sich dem Einfluss des Portalbetreibers entziehen und die der Portalbetreiber in von ihm nicht zu vertretender Weise die Erfüllung seiner Vertragspflichten unmöglich oder unzumutbar machen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und ähnliche Hindernisse befreien den Portalbetreiber für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten unvorhersehbaren Umstände bei Dritten, denen sich der Portalbetreiber zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bedient, eintreten und zu Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Daten über den Portalbetreiber führen, ohne dass dieser dies zu vertreten hätten. Gesetzlich begründete Rücktrittsrechte des Anfragenden, insbesondere soweit die vorgenannten Ereignisse oder Umstände zu einer unangemessen langen dauernden Befreiung des Portalbetreibers von seinen vertraglichen Verpflichtungen führen, bleiben unberührt.
10. Sperrung des Zugangs, Kündigung
- Der Portalbetreiber kann den Anfragenden/Bearbeiter von der Nutzung des BIL durch Sperrung des Zugangs ausschließen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Anfragende/Bearbeiter gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt oder wenn der Portalbetreiber ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Registrierung des Anfragenden/Bearbeiters unter falschen Angaben erfolgt ist, das Kennwort nicht geheim gehalten oder gegen die Verbote aus Ziff. 3 Abs. 6 verstoßen wurde.
- Der Anfragende kann den Nutzungsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von einer Woche kündigen. Der Portalbetreiber kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine Mitteilung in Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Frist beginnt ab dem Zugang bei der jeweils anderen Partei zu laufen. Zur Bestimmung der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 187 ff. BGB.
11. Sonstige Bestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Nutzungsbedingungen durch den Anfragenden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Portalbetreibers. Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Die Textform genügt hierfür nicht.
- Der Vertragsinhalt wird durch den Portalbetreiber für den Anfragenden nach Vertragsschluss gespeichert und ist nach Abschluss der Anfrage im BIL für ihn mit dem Einloggen über seine Zugangsdaten abrufbar.
- Soweit gesetzlich gemäß §§ 38, 689 ZPO eine Gerichtsstandsklausel zulässig ist, wird hiermit als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Bonn vereinbart. Für die Beziehung zwischen dem Portalbetreiber und dem Anfragenden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Vorstehendes gilt entsprechend für Regelungslücken.
1. Versorgungsanlagen sind vor äußeren Einwirkungen zu schützen.
Mit Versorgungsanlagen wird ein Versorgungsnetz (Strom, Gas, Wasser, Abwasser; Tele-kommunikation) der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder einer Nachfolgeregelung bezeichnet. Das Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung umfasst auch Einrichtungen zur Netzsteuerung und Zubehör, insbesondere hierzu erforderliche Mess-steuerung, Datenfernübertragungsleitungen und -anlagen. Versorgungsanlagen sind auch die im Eigentum der teilnehmenden Gesellschaften stehenden Leitungen.
2. Versorgungsanlagen dienen der öffentlichen Energieversorgung und sind vor äußeren Einwirkungen zu schützen.
Mit Versorgungsanlagen wird ein Versorgungsnetz (Strom, Gas, Wasser, Abwasser; Telekommunikation) der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) oder einer Nachfolgeregelung bezeichnet. Das Versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung umfasst auch Einrichtungen zur Netzsteuerung und Zubehör, insbesondere hierzu erforderliche Mess-Steuerung, Datenfernübertragungsleitungen und -anlagen. Versorgungsanlagen sind auch die im Eigentum der teilnehmenden Gesellschaften stehenden Leitungen.