Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Erteilung von Netzauskünften

Sie sind Planer oder Bautätiger und fragen sich, ob und in welchem Umfang Sie im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens eine Leitungsauskunft einholen müssen?

In welchem Umfang sind Sie als Infrastrukturbetreiber zum Schutz Ihrer Anlagen und Leitungen verpflichtet, Auskunft über deren Lage zu geben?

Für alle Beteiligten an Tiefbauvorhaben ist das Wissen darüber, wer im Einzelnen welche Pflichten aus Gesetz, technischem Regelwerk und der aktuellen Rechtsprechung zu befolgen hat, essentiell.
Die folgenden Bestimmungen und deren Konsequenzen sollten Sie kennen, um Beschädigungen von unterirdischer Infrastruktur sowie Fehlplanungen durch transparente und rechtssichere Planauskunftsverfahren vorzubeugen:

  • Verkehrssicherungspflichten des Netzbetreibers mit Blick auf Tiefbauer sowie die Versorgungssicherheit: DVGW 118 (A) i. V. m. GW 120 (A)/DIN 2425, GW 128 (A) und GW 130 (M) (Strom: VDE-AR-N 4203) | §§ 823 ff BGB. i. V. m. der einschlägigen Rechtsprechung.
  • Pflichtenkreis des Tiefbauers und von Behörden: DVGW 315 (A) und DGUV Regelwerk | § 2 BauGB |
    §§ 823 ff. BGB. i. V. m. der einschlägigen Rechtsprechung.

Siehe auch folgenden Artikel:
Der Beitrag der Leitungsauskunft zur Infrastruktursicherheit in Deutschland

RA Markus Heinrich, 2. Vorstand

Markus Heinrich

2. Vorstand BIL eG, zudem Rechtsanwalt & Partner bei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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